Kennzeichnungspflicht für KI ab 2. August 2026: Was KMU und NGOs jetzt tun sollten

Seit Februar 2025 gilt mit Artikel 4 die KI-Kompetenzpflicht. Zum 2. August 2026 kommt die nächste Stufe des EU AI Acts hinzu – und sie betrifft viele KMU und NGOs unmittelbarer, als ihnen bewusst ist: die Transparenz- oder Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50.

Worum es bei der Kennzeichnungspflicht geht

Artikel 50 verlangt, dass bestimmte KI-Einsätze für die betroffenen Menschen erkennbar sind. Der Grundgedanke: Niemand soll unwissentlich mit einer KI interagieren oder KI-erzeugte Inhalte für menschengemacht halten. Vier Fälle sind besonders praxisrelevant:

  • Chatbots und KI-Assistenten: Wer ein System einsetzt, das direkt mit Menschen kommuniziert, muss dafür sorgen, dass diese erkennen, dass sie mit einer KI sprechen – sofern es nicht ohnehin offensichtlich ist.
  • KI-generierte Inhalte: Künstlich erzeugte oder bearbeitete Texte, Bilder, Audio- und Videodateien sollen als solche erkennbar bzw. maschinenlesbar markiert sein.
  • Deepfakes: Bild-, Ton- oder Videomaterial, das echte Personen oder Ereignisse täuschend nachbildet, muss klar als künstlich erzeugt oder bearbeitet offengelegt werden.
  • KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Werden veröffentlichte Texte zur Information der Öffentlichkeit mit KI erstellt, ist das offenzulegen – mit Ausnahmen, etwa wenn ein Mensch redaktionell verantwortlich prüft.

Warum das KMU und NGOs direkt betrifft

Der Reflex „Das ist etwas für große Tech-Konzerne" greift hier zu kurz. Schon alltägliche Anwendungen fallen darunter:

  • der Chatbot auf der eigenen Website oder im Kundenservice,
  • KI-generierte Bilder für Social Media, Newsletter oder Flyer,
  • automatisch erstellte Texte für Website, Mailings oder Mitgliederkommunikation,
  • Service- oder Beratungs-Bots in Vereinen und Initiativen.

Sobald solche Inhalte oder Systeme nach außen wirken, stellt sich die Frage der Kennzeichnung – unabhängig von der Größe der Organisation.

Anbieter oder Betreiber – wer muss was?

Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern (die KI-Systeme entwickeln oder bereitstellen) und Betreibern (die sie einsetzen). Die meisten KMU und NGOs sind Betreiber: Sie nutzen fertige Tools. Für Betreiber stehen vor allem die Offenlegungspflichten im Vordergrund – etwa der Hinweis, dass ein Bild KI-generiert ist oder dass ein Chat von einer KI beantwortet wird. Die technische Markierung der Ausgaben (zum Beispiel Wasserzeichen oder Metadaten) liegt überwiegend beim Anbieter des Tools.

Was jetzt zu tun ist

Die gute Nachricht: Der Aufwand ist überschaubar, wenn man strukturiert vorgeht.

  • Bestandsaufnahme: Wo setzen wir KI mit Außenwirkung ein – Chatbots, generierte Bilder, automatisierte Texte?
  • Sichtbar kennzeichnen: kurze, klare Hinweise wie „KI-generiert" oder „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten".
  • In die Nutzungsleitlinie aufnehmen: festhalten, wann und wie gekennzeichnet wird.
  • Team sensibilisieren: Die Pflicht greift nur dann zuverlässig, wenn die Mitarbeitenden erkennen, wann eine Kennzeichnung nötig ist. Genau hier verbindet sich die Kennzeichnungspflicht mit der KI-Kompetenz nach Artikel 4.

Was noch offen ist

Einige Details werden derzeit noch konkretisiert: Die EU-Kommission arbeitet an Leitlinien und Verhaltenskodizes zur praktischen Umsetzung, und technische Standards – etwa für maschinenlesbare Markierungen – sind noch in Entwicklung. Auch der finale Text des Digital Omnibus, der einzelne Fristen des AI Acts anpasst, ist noch nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Wer die genannten Grundprinzipien jetzt umsetzt, ist auf die Konkretisierungen gut vorbereitet.

Kurz gefasst

Die Kennzeichnungspflicht macht den KI-Einsatz nicht komplizierter, sondern transparenter. Für KMU und NGOs heißt das vor allem: wissen, wo KI nach außen wirkt – und das ehrlich kenntlich machen. Ein geschultes Team erkennt diese Situationen von selbst.

Wenn Sie wissen wollen, welche Ihrer KI-Anwendungen betroffen sind und wie eine schlanke Kennzeichnung aussieht: Sprechen Sie mich an.


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